Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.) Die Goldwäscherei führt Veranstaltungen durch mit dem Ziel, interessierte Mitmenschen in die Technik des Goldwaschens durch praktische Tätigkeit einzuweisen. Es wird abschließend ein Teilnahme-Certifikat ausgehändigt.
2.) Die notwendigen und erlaubten Arbeitsgeräte werden zur Verfügung gestellt.
3.) Das Gold, welches erwaschen wird, ist Eigentum des Finders. Stücke mit mehr als 0,10 Gramm Gewicht oder besonders auffällige Stücke werden zur Aufnahme, Registrierung und wissenschaftlichen Bearbeitung kurzzeitig einbehalten und danach wieder ausgehändigt.
4.) Eine Fundgarantie kann wegen gesetzlicher Einschränkungen nicht gegeben werden, jedoch verweise ich auf die hohe Fundwahrscheinlichkeit.
5.) Die Veranstaltungen sind regelmäßig mit einer Einweisung im Gelände und an historischen Goldgewinnungsplätzen verbunden. Das dient der Vermittlung naturwissenschaftlicher Erfahrungen.
6.) Es wird ausschließlich die deutsche Sprache verwendet; auf den Gebrauch der traditionellen Fachsprache der Bergleute wird besonderes Gewicht gelegt.
Überflüssige Anglismen werde ich bewusst vermieden.
7.) Die Anweisungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Vorschriften des Naturschutzes sind unbedingt zu befolgen.
8.) Für den persönlichen Versicherungsschutz sorgen die Teilnehmer im Voraus in eigener Verantwortung. Eigenverantwortung wird auch beim Umgang mit dem persönlichen Eigentum der Teilnehmer vorausgestzt.
9.) An Plätzen, die sich nicht am Fließgewässer befinden, wird eine geeignete Menge Wasser bereitgehalten.
10.) Für die Veranstaltungen wird eine Gebühr erhoben. Geschlossene Gruppen können Konditionen aushandeln.
11.) Von Seiten der Goldwäscherei Kreibich erfolgt keine Registrierung der Teilnehmer. Ich garantiere ebenfalls, dass es keine Überwachung der Teilnehmer einer Veranstaltung mit Videokameras gibt.
Beschränkungen:
11.) Die Zahl der Teilnehmer einer Veranstaltung wird begrenzt auf 20 aktive Goldwäscher, um eine persönliche Ansprache zu ermöglichen. Dies gilt ausdrücklich nicht für geführte Wanderungen und Vorträge.
12.) Mitarbeiter der Behörden, Ministerien , Naturschutzverbände, deren Kontrollorgane und der Polizei geben sich unaufgefordert zu erkennen.
13.) Zu dem unter 12.) genannten Personenkreis zählen auch die Mitglieder der folgenden Organisationen und die Mitarbeiter der folgenden Institutionen: – ThLVA Refarat 601 – Staatl. Umweltamt Gera, Dezernat Naturschutz – TLUG – Forstamt Oberhof – LRA Saalfeld/Rudolstadt, Kreisentwicklungsamt – LRA Sallfeld/Rudolstadt, Umweltamt – Naturschutzbund Deutschland – Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland – Kulturbund e.V. – Landesjagdverband – Landes-Angel und Fischereiverband Thür. e. V. – Verband für Angeln und Naturschutz in Thüringen e. V. – Arbeitskreis einheimische Orchideen Thüringen e. V. – Schutzgemeinschaft Deutscher Wald – Grüe Liga e. V. – Sportanglerverein „Forelle“ Sitzendorf
14.) Die unter 12.) und 13.) aufgeführten Personen nehmen nicht an den normalen Veranstaltungen teil, sondern nach Absprache und Anmeldung werden für diesen Personenkreis besondere Veranstaltungen durchgeführt, bei denen in hervorgehobener Weise auf die Belange der Naturschutzvorschriften eingegangen wird.
Für diese Personen gelten die regelmäßigen offiziellen Einladungen in der Region nicht.
15.) Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes in Weimar sehen bitte von einer Teilnahme an meinen Veranstaltungen ab. Sie argumentieren ständig damit, nur ihre sogenannte Pflicht zu tun. Ich selbst muß regelmäßig weit mehr tun als meine Pflicht; eine Zusammenarbeit ist mir daher unerträglich.
16.) Die unter 11.) bis 15.) genannten Personen begehen Hausfriedensbruch, wenn sie sich über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinwegsetzen.
17.) Das Fotografieren von Teilnehmern der Veranstaltungen ist nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
18.) Einwände gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind schriftlich vorzutragen.
Mai 2003 Richard Ch. Kreibich